Ab Donnerstag, 28. Dezember, türmen sich in vielen Geschäften neben Luftschlangen und Partyhüten auch wieder Feuerwerksartikel in den Regalen. Die Polizei weist darauf hin, dass die explosiven Stoffe nur begrenzt befördert werden dürfen.
So sind in einem Fahrzeug höchstens 50 Kilogramm (brutto, alles inklusive) Feuerwerkskörper oder drei Kilogramm Nettoexplosivstoffmasse (NEM), also reines Pulver/Leuchtmittel, erlaubt. Wird die Menge überschritten, ist neben einer vorschriftsmäßigen Ladungssicherung und mindestens einem geprüften Feuerlöscher auch ein Gefahrgut-Beförderungspapier erforderlich. Weiter dürfen nur bauartzugelassene und gekennzeichnete Verpackungen (Kartons mit UN-Kennzeichnungen und Gefahrzetteln) benutzt werden. Bei Nichtbeachtung der Mengengrenzen wird ein Bußgeld fällig. (pm/bel)