Das Abtreibungsgesetz, geregelt durch die Paragrafen 218 und 219 des Strafgesetzbuchs, stellt Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich unter Strafe. Unter bestimmten Bedingungen – wie einer verpflichtenden Beratung oder bei medizinischen und kriminologischen Indikationen – bleiben Abbrüche jedoch straffrei.
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