Brille, Handy, Türschlüssel – irgendwas ist immer weg. Sie können sich gar nicht vorstellen, wie viel Zeit ich mit dem Suchen von Gegenständen verbringe. Aktuell ist meine Parkscheibe verschwunden. Normalerweise liegt sie immer griffbereit im Auto – aber irgendjemand muss sie entführt haben. Also muss eine neue Parkscheibe her. Im Internet finde ich die unterschiedlichsten Modelle: ein pinkfarbenes Exemplar mit der Aufschrift „Bin nur kurz shoppen“, eine „Parkort“-Scheibe mit Fadenkreuz und eine schwarze VIP-Parkuhr: „Very important Parker“. Es ist mein Mann, der mich aus meinen Shopping-Träumen auf den Boden der Realität zurückholt. „Eine Parkuhr muss blau sein. Das ist vorgeschrieben“, belehrt er mich. Und tatsächlich: Paragraf 13 der Straßenverkehrsordnung (siehe auch Anlage 3 StPO zu § 42 Abs. 2, Bild 318) sieht vor, dass eine Parkscheibe nur dann gültig ist, wenn sie 11 Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sowie blau gefärbt ist. Ich hab’ wohl kurz vergessen, dass in Deutschland einfach alles geregelt ist – sogar das Design und die Farbe von Parkscheiben.
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