Heimlich und leise hat sich seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen: Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen wie eBay, Vinted, Etsy, Hood und Shpock, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt. „Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen“. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung im Internet zu verhökern? Die Lohnsteuerhilfe erklärt, welche Steuerfolgen sich ergeben können.
Betreiber sind gezwungen, Daten offenzulegen
Ziel des PStTG ist mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher werden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Infos zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung - soweit vorhanden - weitergegeben. Des Weiteren werden alle Transaktionen nach dem 1. Januar 2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen preisgegeben.
Startschuss für den ersten Datenfluss ist der 31. Januar 2024. Alle erfassten Daten zwischen 1. Januar und 31. Dezember werden für 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit können die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung erklärt hätten werden müssen.
Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Dies kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, indem nur drei Artikel, wie ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell und ein gebrauchtes E-Bike in einem Jahr verkauft werden. Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiert nichts.
Die Höchstgrenze ist schnell überschritten
Jedoch weiß so gut wie jede Mutter, die Berge an zu klein gewordener Kinderbekleidung zu Hause anhäuft, wie leicht die Grenze überschritten wird: 30 Verkäufe sind in einem guten Monat schnell erreicht. Viele Kinderklamotten sind noch zu gut und zu schade für den Kleidercontainer. Der Haushaltskasse können ein paar Euros auch nicht schaden. Muss man sich Sorgen machen, dass nachträglich eine Steuerschuld auf einen zukommt? „Nein", sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe. „Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will." Hier haben Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Dass mit einem T-Shirt bei einem Verkaufspreis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar.
Steuerfalle Spekulationsfrist beachten
Anders sieht es mit Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen sie steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit. Gingen dem Finanzamt bisher Spekulationsgeschäfte mit hohen Gewinnen durch die Lappen, so bekommt es nun Wind davon. Dies betrifft die meisten Privatverkäufer in der Regel nicht.
Vorsicht bei nicht gemeldeter gewerblicher Tätigkeit
Hinweise auf ein Gewerbe ergibt der Verkauf mehrerer gleichartiger Sachen. Wird zum Beispiel derselbe Roman fünf Mal verkauft, so ist es unglaubwürdig, dass es sich um dem Privatbestand im Bücherregal gehandelt hat. Aufpassen sollte auch, wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft. Ebenso ist der regelmäßige Verkauf von Neuware ein klares Indiz. Denn überflüssige Gegenstände aus einem Privathaushalt sind nur in seltenen Fällen neu und unbenutzt. Klar gewerblich handelt, wer Waren erwirbt, um diese weiterzuverkaufen.
Was tun, wenn das Finanzamt nachhakt?
Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen aufhorchen und vermuten, dass es sich um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, hilft ein Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Denn gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer rasch den Überblick. (pm/axt)