Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die eine Kindertagespflege, einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, müssen gegen Masern geschützt sein. Ebenso gilt die Impfpflicht für Beschäftigte in Schulen und Kitas oder auch in Arztpraxen oder Krankenhäusern, außerdem für Menschen, die in Flüchtlings- oder Asylbewerberunterkünften wohnen. Bei Erwachsenen gilt die Masernimpfpflicht aber nur für Personen, die nach 1970 geboren sind. Bei älteren Menschen geht man davon aus, dass sie als Kinder mit dem damals noch weit verbreitetem Masernvirus in Kontakt gekommen sind und dadurch eine natürliche Immunität aufgebaut haben.
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