Die Sprache des Urteils der Richter in Münster ist einfach und klar. Es gibt ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik gerichtet sind. Damit sind alle Voraussetzungen gegeben, die Partei als Verdachtsfall einzustufen. Der Inlandsgeheimdienst, also der Bundesverfassungsschutz, darf sie überwachen, V-Leute einschleusen, in besonders gravierenden Fällen auch Telefone abhören oder in die elektronische Kommunikation eindringen.
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