Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“. Die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab 1. Januar allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist darauf hin, die AUB beim Arzt einzufordern. Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit weiterhin Leistungen gezahlt werden. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfall vorlegen