Eine 49-Jährige, die in der Gastronomie tätig ist, hatte ihren Führerschein Ende 2007 abgeben müssen. Nach eigenen Aussagen lebte sie im Anschluss für rund ein halbes Jahr in Bulgarien, wo sie sich ordnungsgemäß anmeldete und im Frühjahr 2008 eine Fahrschule aufsuchte, um erneut den Führerschein zu machen. Etwa in der gleichen Zeit führte eine Anwaltkanzlei für sie in Deutschland einen Prozess, mit dem Ziel, die Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.
Die Ordnungshüter waren der Ansicht, dass die Angeklagte trotz bulgarischen Führerscheins keine Berechtigung habe, am Straßenverkehr teilzunehmen. Darüber hinaus fanden sie heraus, dass die neue Fahrlizenz gefälscht war. „Das Dokument an sich ist echt. Aber das Foto und die Daten sind verändert worden“, gab Amtsrichter Jörg Sprenger das Ergebnis der Laboranalyse wieder. Als der Staatsanwalt daraufhin nach dem Namen der Fahrschule oder des Fahrlehrers fragte, zuckte die Angeklagte mit den Achseln: „Ich dachte, es habe alles seine Richtigkeit, deshalb habe ich mir sowas nicht gemerkt.“
Der Richter hielt sich an das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmaß. Der Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass sie wissentlich einen gefälschten Führerschein erworben hat. Jörg Sprenger: „Allerdings haben Sie fahrlässig gehandelt, weil sie einen neuen Führerschein erwarben, obwohl in Deutschland noch der Prozess lief. Sie hätten sich bei der zuständigen Behörde und bei der Staatsanwaltschaft erkundigen müssen, ob sie trotz laufenden Verfahrens eine neue Fahrerlaubnis erwerben dürfen.“
